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RESSOURCEN

Alles, was Sie über die Vorteile der Einbeziehung von Vielfalt wissen müssen.

‍Wirstellen Ihnen Artikel, Ressourcen und Erfolgsgeschichten von Jugendlichen und unseren Partnerunternehmen zur Verfügung.

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1. Dürfen Flüchtlinge arbeiten?
Ja, unabhängig von ihrem Status (B- oder C-Flüchtlingsausweis, F-Ausweis oder S-Status).

Auch Personen, deren Asylverfahren noch geprüft wird (Ausweis N), dürfen nach 3 bis 6 Monaten Aufenthalt arbeiten. Die Anstellung kann auf bestimmte Sektoren beschränkt werden und muss grundsätzlich den Vorrang der ansässigen Personen beachten.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Flüchtlinge & Beschäftigung", die hier erhältlich ist.
2. Wie ist das Verfahren, um eine/n Jugendliche/n mit Flüchtlingsstatus einzustellen?
Um eine Person mit einem Ausweis B Flüchtling, F Flüchtling oder F anzustellen, muss lediglich ein Meldeformular im Online-Schalter EasyGov.swiss ausgefüllt werden, oder über das Meldeformular auf dem Portal des Staatssekretariats für Migration (SEM).
https://www.sem.admin.ch/sem/fr/home/themen/arbeit/erwerbstaetige_asylbereich.html

Bei einem Ausweis N oder Status S muss der/die Arbeitgeber/in vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einholen, die prüft, ob die Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Genf-OCPM: https: //www.ge.ch/demander-permis-travail,
Waadt-SPOP: https://www.vd.ch/themes/population/population-etrangere/

Für weitere Informationen siehe die Broschüre "Refugees & Employment", die hier erhältlich ist.